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Allgemeine Geschäftsbedingungen




Stand: Februar 2024
§1 Anfahrt

Der Veranstalter sorgt für eine direkte Zufahrt zur Veranstaltungslokation und einen kostenlosen DJ-Parkplatz am Veranstaltungsort. Der Veranstalter haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten.

§2 Besonderheiten am Veranstaltungsort

Spielt der DJ im Freien, hat alleine der Veranstalter das Witterungsrisiko zu tragen. Bei witterungsbedingtem Ausfall hat der Veranstalter die gesamte vertraglich vereinbarte Gage auszuzahlen. Der Arbeitsplatz des DJs muss in diesem Fall einen befestigten Untergrund haben und überdacht und trocken, das Equipment vor direkter Sonneneinstrahlung und Regen, geschützt sein.

§3 Technische Anforderungen
a) Für die Technik des DJs werden zwei 220 V Steckdosen benötigt.

Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene Sicherung verfügen! Ein anschließen der DJ Anlage an eine Stromversorgung über ein Aggregat ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich! Bei einem wiederholten Stromausfall (egal warum) kann der DJ zum Schutz seiner DJ Anlage seine Dienstleistung sofort einstellen.

 
b) Wird vom Veranstalter oder dem Inhaber des Veranstaltungsraumes Technik gestellt, übernimmt der DJ keine Haftung für eventuelle Schäden durch Bedienfehler, die Haftung alleine liegt beim Veranstalter.

c) Der Veranstalter oder die Gäste haben keine Befugnis, die DJ Technik / Anlage ohne Erlaubnis selbständig zu bedienen.

d) Der Platzbedarf des Equipments liegt zwischen 8 und 10 m². Darüber hinaus muss die Decke eine Mindesthöhe von 2,50m haben, um einen reibungslosen Aufbau zu ermöglichen.

§5 Licht- und Tonanlage

Die Musik- und Lichtanlage kann aus organisatorischen Gründen von den auf unserer Webseite dargestellten Fotos abweichen. Die Stromkosten, die durch den Energieverbrauch der DJ Anlage verursacht werden, trägt der Veranstalter.

§6 Schäden an der Technik

Bei Schäden an der Technik, die durch den Veranstalter oder Dritten entstehen, haftet die Haftpflichtversicherung des Veranstalters. Hat der Veranstalter keine Versicherung, muss eine Veranstaltungsversicherung abgeschlossen werden.
§7 Haftung
Sobald die Technik des DJs am Veranstaltungsort aufgebaut wurde, haftet der Veranstalter bis zum Abbau der Technik für Verlust und Beschädigung, auch dann, wenn seine Gäste den Schaden verursachen.

§9 Anmeldung der Veranstaltung

Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Genehmigungen und Anmeldungen (GEMA), auf eigene Kosten einzuholen. Fehlt wissentlich oder unwissentlich eine notwendige Anmeldung oder Genehmigung, ist der Veranstalter gegenüber dem DJ in voller Höhe schadenersatzpflichtig, sollte der DJ dafür von dritter Seite belangt werden.

§12 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst verbindlich zustande, wenn Sie mir diesen schriftlich (per Mail, WhatsApp oder per Post) zusagen und Sie von mir eine Mitteilung bekommen. 
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